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So ist das! Danke für die ermutigenden Wörter!Du packst das! Ein Plan, ein Wille, ein Ziel!
Es ist so gut wie ausgeschlossen, dass du einen Spitalsaufenthalt brauchen wirst... und wenn die dein Beidl mit HS nicht gefällt, dann wird quasi ein Gegenmittel gespritzt, welches die HS aus deinem Körper befördert.Mal eine andere Frage: Angenommen es kommt infolge der Hyaluronbehandlung zu Komplikationen und es würde z.B. ein Krankenhausaufenthalt notwendig. Diese Kosten dürften dann auch Privatvergnügen sein, oder? Es bestand ja keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff. Weiß hier jemand Näheres oder hat sich dazu mal Gedanken gemacht? So etwas kann einen ja recht schnell finanziell ruinieren.
Auf keinen Fall, ist das dann Privatvergnügen.Mal eine andere Frage: Angenommen es kommt infolge der Hyaluronbehandlung zu Komplikationen und es würde z.B. ein Krankenhausaufenthalt notwendig. Diese Kosten dürften dann auch Privatvergnügen sein, oder? Es bestand ja keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff. Weiß hier jemand Näheres oder hat sich dazu mal Gedanken gemacht? So etwas kann einen ja recht schnell finanziell ruinieren.
Ja. Das haben wir dem Piercingparagraphen zu verdanken. §52 SGB V.Diese Kosten dürften dann auch Privatvergnügen sein, oder?
Weißt du, ob das nur fürs Krankengeld gilt oder auch eventuelle medizinische Behandlungen? Ich meine das nämlich genau im Kontext von Schönheits-OP schonmal gehört zu haben, dass man dann eben auch auf einer Krankenhausbehandlung sitzen bleibt, auch wenn das bei diesem Eingriff eher unwahrscheinlich ist. Aber angenommen, eine Frau macht sich Silikonimplantate rein, reagiert darauf stark allergisch und diese müssen deshalb wieder raus. Dann dürfte das Privatvergnügen sein und etwaige Komplikationen in unserem Fall dann auch. Ich will das nur in die Kosten-Nutzen-Abwägung aufnehmen.Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
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